Im Grunde blieb es bei der blossen Behauptung; irgendwelche Beweismittel, welche diese Darstellung erhärten könnten, liegen und lagen nicht vor. Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Entdeckung habe erst nach dem Tod des Vaters am … 2005 stattgefunden, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, die Revisionsfrist sei gewahrt. Somit steht nicht fest, dass diese formelle Voraussetzung des Revisionsgesuchs überhaupt erfüllt war. 4. Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtsbeständig und ist die Beschwerde abzuweisen.