e) Bei diesem Ergebnis braucht nicht geklärt zu werden, ob die Pflichtige die Revisionsfrist eingehalten hat. Wohl machte sie im Revisionsgesuch vom 25. August 2005 geltend, sie habe den von ihr als wesentlich erachteten Revisionsgrund erst anlässlich der "Übergabe von in den Geschäftsräumen ihres verstorbenen Vaters aufgefundenen Dokumenten und damit zusammenhängenden Besprechungen mit dem Rechtsanwalt des Verstorbenen um den … 2005 entdeckt". Damit wäre die Frist zwar gewahrt. Indes ist in keiner Weise erstellt, dass die Pflichtige tatsächlich erst damals Kenntnis vom Verhalten ihres Vaters erhalten hat. Im Grunde blieb es bei der blossen Behauptung;