Somit steht fest, dass die vorgetragenen Gründe eine Revision der betroffenen Veranlagungen nicht zu rechtfertigen vermögen. d) Anzumerken bleibt, dass die Pflichtige nicht geltend macht, die Veranlagungen 1995/96 und 1997/98 seien nichtig. Das mit gutem Grund: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Verfügung nichtig, d.h. absolut unwirksam, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (statt vieler: BGr, 29. August 2003, 2P.112/2003, E. 2.4.1, mit Hinweisen).