ken. Hat sie das unterlassen, kommt auch aus diesem Grund eine Revision nicht in Frage (Art. 147 Abs. 2 DBG). Anzumerken ist, dass es ohnehin denkbar wäre, dass die betroffenen Parteien unter sich (privatrechtlich) eine Abrede getroffen haben, wonach das Treuhandverhältnis nach aussen nicht in Erscheinung zu treten habe, mit der Folge, dass einerseits die Gewinne von der Pflichtigen als Treuhänderin und zivilrechtlicher Grundeigentümerin zu versteuern seien, die D als Treugeberin sie anderseits für die zusätzlichen Steuern schadlos halte. Ob eine solche Abmachung steuerlich korrekt wäre, ist zu bezweifeln; doch mag dies dahingestellt bleiben.