Diesen Vorwurf muss sie sich gefallen lassen. Angesichts der ihr bekannten Sachlage wäre es für sie ein Leichtes gewesen, dem Steueramt unter Nennung des Treugebers bekannt zu machen, sie sei lediglich als Treuhänderin aktiv geworden. Dass sie angeblich davon ausging, das Steueramt sei diesbezüglich anderseits informiert worden, durfte und konnte sie in ihrem Interesse nicht davon entbinden, im offenen Verfahren die entsprechende Richtigstellung der Veranlagungen zu erwir- 2 DB.2009.10 + 11 - 10 -