Zwar ist nicht bekannt, wer für diesen Betrag aufgekommen ist. Doch geht daraus hervor, dass die Rechnung der Pflichtigen zugestellt worden sein muss, was auch gar nicht bestritten wird. Namentlich kann aus steuerlicher Sicht dahingestellt bleiben, ob der Pflichtigen vorgeworfen werden kann, sie habe ihrem Vater blind vertraut. Ebenso ist unbeachtlich, ob, wie behauptet, jede andere Person unter den nämlichen Umständen gleich gehandelt hätte. Die Pflichtige verkennt, dass es nicht darauf ankommen kann. Massgeblich ist einzig, ob sie seinerzeit die gebotene Sorgfalt hat walten lassen. Das jedoch ist nicht geschehen. Diesen Vorwurf muss sie sich gefallen lassen.