126 Abs. 1 DBG), die erforderliche Sorgfalt aufgewendet, um die vollständige und richtige Veranlagung sicherzustellen, lässt sich nicht halten. Letztlich ist eben der Steuerpflichtige für die Korrektheit seiner Veranlagung verantwortlich; er hat dafür zu sorgen, dass er weder zu tief noch zu hoch eingeschätzt wird. Versäumt er es, dieser Obliegenheit rechtzeitig nachzukommen, hat er allfällig negative Folgen zu verantworten und zu tragen. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass an die Bundessteuerschuld 1995 insgesamt knapp Fr. 50'000.- geleistet worden sind. Zwar ist nicht bekannt, wer für diesen Betrag aufgekommen ist.