Es hätte an der Pflichtigen gelegen, sich beim Fiskus nötigenfalls zu versichern, dass ihm alle für die Veranlagung massgebenden Umstände bekannt sind. So hätte sie, auch wenn sie in Steuerangelegenheiten nicht oder nur wenig bewandert ist, dort nachfragen müssen, ob ihr Vater die Treuhandverhältnisse, wie ihr gegenüber in Aussicht gestellt, tatsächlich aufgedeckt hatte. Das aber ist zugestandenermassen nicht geschehen, was nun zu ihrem Nachteil ausschlagen mag. Es fehlt mithin an einer wesentlichen neuen Tatsache im Sinn des Gesetzes. Dass der Vater die Pflichtige, wie behauptet, hintergangen hat, mag zu bedauern sein; doch hat dies steuerlich keine Auswirkungen. Solches Ver-