Dass sie dabei auf deren vorgängige eingehende Kontrolle durch den sachkompetenten Rechtsanwalt vertraut und abgestellt hat, spielt keine Rolle. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige irrtümlich darauf vertraut hat, eine Drittperson habe gegenüber dem Fiskus irgendwelche, für seine Veranlagung wichtige Handlungen oder Erklärungen abgegeben, gibt keinen Grund ab, der eine Revision rechtfertigen kann. Es hätte an der Pflichtigen gelegen, sich beim Fiskus nötigenfalls zu versichern, dass ihm alle für die Veranlagung massgebenden Umstände bekannt sind.