Denn die Rechtswirkungen von Handlungen oder Unterlassungen des Vertreters treffen vollumfänglich den Steuerpflichtigen. Dieser kann sich diesen Folgen nicht dadurch entziehen, dass er sich auf ein Fehlverhalten seines Vertreters beruft (ASA 59, 2000 = StE 1989 B 93.6 Nr. 7). Ist die Bezugnahme auf einen – tatsächlichen oder angeblichen – Betreuungsfehler schon dort nicht hilfreich ist, wo gegen aussen allein der Vertreter in Erscheinung tritt, so muss dies umso mehr dann gelten, wenn der Vertreter den Steuerpflichtigen – wie hier – bloss begleitet, dieser jedoch letztlich die Rechtshandlung(en) selber vornimmt.