aa) Aktenkundig ist, dass die Pflichtige die genannten Veranlagungen, mit welchen das kantonale Steueramt die nun bestrittenen Aufrechnungen getroffen hat, am 16. September 2002 unterschriftlich für richtig anerkannt hat. Im Rahmen der vorangegangenen steueramtlichen Untersuchung wurde sie von P, einem in Steuerangelegenheiten versierten Fachmann, vertreten, welcher die Positionen offenkundig geprüft und für korrekt befunden hatte. Dies wird von der Pflichtigen nicht bestritten. Dass ihr Ver- 2 DB.2009.10 + 11 -8-