Ihr Vater habe sie im Glauben gelassen, sie habe steuerlich mit den Liegenschaftengeschäften nichts zu tun, da nicht sie, sondern die D (und letztlich er oder allenfalls E) an den damit verbundenen Gewinnen wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Er habe ihr, der Pflichtigen, bestätigt, die Treuhandverträge dem Steueramt offengelegt zu haben. Doch habe dies nicht zugetroffen, wie sie erst im Nachhinein, nämlich nach seinem Tod, erfahren habe. Damals seien die Veranlagungen indes bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen.