c) Die Pflichtige anerkennt, dass die Treuhandverträge keine neuen Tatsachen darstellen. Das gelte auch hinsichtlich ihrer Person, seien ihr diese Vertragswerke doch bekannt gewesen. Hingegen will sie darin eine neue Tatsache erkennen, dass sie bis 2005 und damit zur Zeit der 2002 erfolgten Veranlagungen 1995/96 und 1997/98 nicht gewusst habe, dass die Treuhandgeschäfte damals dem Steueramt unbekannt gewesen seien. Ihr Vater habe sie im Glauben gelassen, sie habe steuerlich mit den Liegenschaftengeschäften nichts zu tun, da nicht sie, sondern die D (und letztlich er oder allenfalls E) an den damit verbundenen Gewinnen wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.