Ohnehin hat die Pflichtige, soweit erkennbar, nicht für alle Geschäfte einen entsprechenden Treuhandvertrag vorgelegt. Jedenfalls kann bei alledem ohne Zwang offenbleiben, ob angesichts der nun bekannten Umstände die Voraussetzungen für die Vernachlässigung dieser Positionen in den Bundessteuerveranlagungen 1995/96 und 1997/98 als erfüllt erscheinen.