Zwar meint sie, es sei nun unbestritten, dass sie seinerzeit keine Liegenschaftengewinne erzielt habe. Auch mag manches dafür sprechen, dass diese Gewinne ihr angesichts der tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Situation seinerzeit zu Unrecht zugerechnet worden sind; indes steht das nicht fest. Daran vermag der Umstand, dass das Steueramt die Treuhandverhältnisse in den Folgeperioden anerkannt haben soll, nichts zu ändern. Ohnehin hat die Pflichtige, soweit erkennbar, nicht für alle Geschäfte einen entsprechenden Treuhandvertrag vorgelegt.