Vorliegend behauptet die Pflichtige nicht, die Steuerverwaltung habe die jetzt namhaft gemachten Treuhandverhältnisse gekannt. Mithin erhebt sie ihr gegenüber nicht den Vorwurf, diese hätte die streitbetroffenen Einkünfte – allenfalls nach weiteren Abklärungen – damals bei ihr nicht der Bundessteuer unterwerfen dürfen. Vielmehr führt sie aus, sie sei irrtümlich bis zu seinem Tod davon ausgegangen, ihr Vater habe die Treuhandgeschäfte den Steuerbehörden lückenlos offengelegt. Zwar meint sie, es sei nun unbestritten, dass sie seinerzeit keine Liegenschaftengewinne erzielt habe.