b) Die Pflichtige ruft einzig einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG an. Sie macht heute geltend, angesichts der soeben genannten Sach- und Rechtslage hätte nicht sie, sondern die D bzw. ihr Vater, möglicherweise auch E die Liegenschaftengewinne (sowie die Mäklerprovisionen) versteuern müssen. Zwar ist richtig, dass das Steuerrecht echte Treuhandverhältnisse anerkennt und auf das Innenverhältnis abstellt, mit der Folge, dass der Treugeber und nicht der Treuhänder das Treugut versteuern muss (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Vorbemerkungen N 148 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Allerdings sind dafür strenge Anforderungen zu erfüllen.