Unbestritten ist, dass sie in dieser Funktion zivilrechtlich als Grundeigentümerin auftrat und als solche grundbuchlich behandelt wurde. Bei einem Treuhandverhältnis führt der Beauftragte (der Treuhänder) den ihm erteilten Rechtshandlungsauftrag in eigenem Namen und aufgrund eigenen Rechts, jedoch im Interesse und auf Rechnung des Auftraggebers (des Treugebers) aus.