a) Den Grundstücktransaktionen lagen, soweit heute erkennbar, Treuhandverträge zugrunde, wonach die Pflichtige die Geschäfte jeweils in eigenem Namen, indes auf Rechnung der D (so für die Objekte …, G; …, H; …, I; …, K; …, I; zusammen mit L, M) oder für E, N (…, O), getätigt hat. Dieser war bei diversen Grundstückgeschäften der Pflichtigen als Financier tätig und am erzielten Gewinn beteiligt. Auch im erwähnten Geschäft in O war letztlich die D aktiv. Mithin war die Pflichtige aus dieser Sicht jeweilen bloss, aber immerhin Treuhänderin. Unbestritten ist, dass sie in dieser Funktion zivilrechtlich als Grundeigentümerin auftrat und als solche grundbuchlich behandelt wurde.