2 DB.2009.10 + 11 -6- anlagung 1995/96 gestützt auf Art. 45 lit. b DBG mit einer Zwischenveranlagung per 1. Januar 1995 (zufolge Aufnahme einer selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändlerin) verband. In Absprache mit der Pflichtigen verzichteten die Steuerbehörden dabei auf die Berücksichtigung des Ergebnisses aus Veräusserungen in G, da entsprechende Rechtsmittel bezüglich der kommunalen Grundstückgewinnsteuern hängig waren; insofern unterzeichnete die Pflichtige einen Revers.