Laut weiteren Treuhandverträgen war die Pflichtige auch als Treuhänderin für E tätig. In den hier interessierenden Jahren 1995 und 1996 fielen dergestalt aus dem Verkauf verschiedener Grundstücke bzw. Anteile daran gemäss unbestrittener Berechnung des Steueramts bundessteuerbare (Netto-)Gewinne von Fr. 876'291.- (1995) und Fr. 436'283.- (1996) an. Zudem bezog die Pflichtige laut Meldungen 1996 von der D Provisionszahlungen über total Fr. 44'829.-. Entsprechend wurden diese Beträge bei ihr der Bundessteuer unterworfen, und zwar in den Veranlagungen 1995/96 und 1997/98. Der Grund dafür lag darin, dass das Steueramt die Ver-