Dasselbe muss zwangsläufig bereits für die Deklaration selbst gelten. Mit andern Worten muss sich der Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Steuererklärung selbst Rechenschaft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der betreffenden Steuer- bzw. Bemessungsperiode ablegen. Gleiches gilt für das Veranlagungsverfahren. Mithin liegt es an ihm, allfällige Aufrechnungen auf deren materielle Richtigkeit hin zu überprüfen, bevor er sich damit einverstanden erklärt oder zumindest abfindet.