StE 1993 B 42.38 Nr. 11). Inhaltliche Fehler begründen für sich allein die Abänderbarkeit eines Entscheids nicht. Nach abgeschlossenem Veranlagungsverfahren bildet die grundsätzlich unanfechtbar gewordene Veranlagungsverfügung und nicht mehr das Gesetz den Massstab für die Richtigkeit der Steuerforderung (Vallender/Looser, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2.A., 2008, Vorbemerkungen zu Art. 147-153 N 6 DBG, mit Hinweisen). c) Wie erwähnt, ist die Revision sodann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das nunmehr als Revisionsgrund Vorgebrachte bei der ihm zumutbaren Sorgfalt