Ein Fehler in der Rechtsanwendung vermag keine Revision zu begründen (BGr, 17. April 2007, 2P.273/2006 und 2A.617/2006). Ebenso wenig bilden mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen einen Revisionsgrund (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zur direkten Bundessteuer, 2003, Art. 147 N 23). Laut Art. 148 Abs. 2 DBG muss das Revisionsbegehren binnen 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.