Auf das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung, die Begründung im angefochtnen Entscheid und die Parteivorbringen ist, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Die Rekurskommission zieht in Erwägung: 1. Die Pflichtige verlangt eine Revision der Veranlagungen 1995/96 und 1997/98. Damals war bereits das neue Recht, d.h. das Bundessteuergesetz von 1990, in Kraft (BRB vom 3. Juni 1991, AS 1991 1255), so dass für die Beurteilung der Streitsache von vornherein dieses zur Anwendung gelangt.