Die Finanzierung sei jeweils vom Treugeber sichergestellt worden. Dabei sei zuweilen auch ein gewisser E in Erscheinung getreten. Selbst an solchen Geschäften sei jeweils die D bzw. ihr Vater mitbeteiligt gewesen. Die bis anhin für sie nicht zugänglichen Unterlagen stellten erhebliche Tatsachen im Sinn von Art. 147 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) dar und rechtfertigten darum eine Revision der beiden Veranlagungen. Mit Entscheid vom 11. April 2008 hat das kantonale Steueramt die Revisionsbegehren abgewiesen.