In den Treuhandverträgen sei bereits festgestanden, dass die D bestimmen könne, an wen die Pflichtige die Objekte weiterzuveräussern habe. Entgegen seiner Zusage habe es der Vater versäumt, die Treuhandverträge den Steuerbehörden auszuhändigen und damit dafür zu sorgen, dass die dabei angefallenen Gewinne von der wirtschaftlich berechtigten Person versteuert wurden. C habe sie, die Pflichtige, zwecks Verschleierung des wahren Sachverhalts vorgeschoben. Richtigerweise hätten die steuerlichen Folgen des Liegenschaftenhandels nicht sie, sondern ihn treffen müssen. Die Finanzierung sei jeweils vom Treugeber sichergestellt worden.