{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-10---11_2009-02-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_10_11_bc.pdf", "Checksum": "bd0f8392a9b9546a404d2c81b883bfed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["DB.2009.10 + 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1995/96 und 1997/98 (Revision) | Die Pflichtige ist für die Bundessteuerperioden 1995/96 und 1997/98 rechtskräftig veranlagt. Dabei wurde sie als  Liegenschaftenhändlerin qualifiziert, aus deren Tätigkeit ein hoher Gewinn angefallen war, welcher der Bundessteuer unterworfen wurde. Wenn sie erst viel später geltend macht, sie habe die Grundstückgeschäfte lediglich als Treuhänderin für ihren Vater bzw. dessen Aktiengesellschaft getätigt, weshalb die Gewinne richtigerweise diesen zuzurechnen seien, so vermag dies keine Revision zu rechtfertigen. Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. 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Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. Zum andern hätte sie bei der gebotenen Sorgfalt diesen angeblichen Revisionsgrund dem Fiskus schon im offenen Verfahren bekanntmachen können und müssen. | Art. 147 Abs. 1 und 2 DBG\n\n Nicht entscheidend ist sodann, ob die Abmachungen zwischen der Pflichtigen\nund ihrem Vater nichtig sind. Abgesehen davon, dass Anhaltspunkte für eine solche\nBeurteilung fehlen – entspricht es doch gerade dem Sinn einer Treuhandabrede, dass\nder wirtschaftlich Berechtigte nach aussen nicht in Erscheinung tritt – vermag die erst\nnachträglich monierte und festgestellte Nichtigkeit einer zivilrechtlichen Vereinbarung\ndie Rechtskraft einer Veranlagung nicht aufzuheben.\n\n2 DB.2009.10 + 11\n- 11 -\n\ne) Bei diesem Ergebnis braucht nicht geklärt zu werden, ob die Pflichtige die\nRevisionsfrist eingehalten hat. Wohl machte sie im Revisionsgesuch vom 25. August\n2005 geltend, sie habe den von ihr als wesentlich erachteten Revisionsgrund erst anlässlich der \"Übergabe von in den Geschäftsräumen ihres verstorbenen Vaters aufgefundenen Dokumenten und damit zusammenhängenden Besprechungen mit dem\nRechtsanwalt des Verstorbenen um den … 2005 entdeckt\". Damit wäre die Frist zwar\ngewahrt. Indes ist in keiner Weise erstellt, dass die Pflichtige tatsächlich erst damals\nKenntnis vom Verhalten ihres Vaters erhalten hat. Im Grunde blieb es bei der blossen\nBehauptung; irgendwelche Beweismittel, welche diese Darstellung erhärten könnten,\nliegen und lagen nicht vor. Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Entdeckung habe erst nach dem Tod des Vaters am … 2005 stattgefunden, kann nicht ohne Weiteres\nangenommen werden, die Revisionsfrist sei gewahrt. Somit steht nicht fest, dass diese\nformelle Voraussetzung des Revisionsgesuchs überhaupt erfüllt war.\n\n4. Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtsbeständig und ist die Beschwerde abzuweisen.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind nach Art. 144 DBG die Kosten der\nPflichtigen aufzuerlegen (Abs. 1) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Abs. 4\ni.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968).\n\nDemgemäss erkennt die Rekurskommission:\n\n1. 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