{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-10---11_2009-02-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_10_11_bc.pdf", "Checksum": "bd0f8392a9b9546a404d2c81b883bfed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["DB.2009.10 + 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1995/96 und 1997/98 (Revision) | Die Pflichtige ist für die Bundessteuerperioden 1995/96 und 1997/98 rechtskräftig veranlagt. Dabei wurde sie als  Liegenschaftenhändlerin qualifiziert, aus deren Tätigkeit ein hoher Gewinn angefallen war, welcher der Bundessteuer unterworfen wurde. Wenn sie erst viel später geltend macht, sie habe die Grundstückgeschäfte lediglich als Treuhänderin für ihren Vater bzw. dessen Aktiengesellschaft getätigt, weshalb die Gewinne richtigerweise diesen zuzurechnen seien, so vermag dies keine Revision zu rechtfertigen. Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. 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Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. Zum andern hätte sie bei der gebotenen Sorgfalt diesen angeblichen Revisionsgrund dem Fiskus schon im offenen Verfahren bekanntmachen können und müssen. | Art. 147 Abs. 1 und 2 DBG\n\n bb) Sodann war der Pflichtigen seit je bekannt, dass sie aus den verschiedenen\ntreuhänderisch vollzogenen Liegenschaftstransaktionen wirtschaftlich, abgesehen von\neiner relativ bescheidenen Pauschalabgeltung pro Objekt, keinen Nutzen zog. Es\nmusste ihr schon bei einer bloss summarischen Prüfung klar gewesen sein, dass die\nveranlagten steuerbaren Einkommen von Fr. 604'300.- bzw. 396'100.- ihren tatsächlichen finanziellen Verhältnissen unmöglich entsprechen konnten. Dies umso mehr, als\ndas Reineinkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern für 1995 auf Fr. 10'900.-\nund für 1996 sowie für 1997 je auf Fr. 0.- festgesetzt war. Auch hätten ihr die in den\nRechnungen aufgezeigten ausserordentlich hohen Steuerbeträge von Fr. 138'989.- (für\ndie Steuerperiode 1995/96) und Fr. 84'066.- (für 1997/98) auffallen und sie umgehend\nzu einer Reaktion bewegen müssen. Damals hätte die Möglichkeit, eine Korrektur zu\nerwirken, durchaus (noch) bestanden. Die Behauptung, die Pflichtige habe, wie geboten (vgl. Art. 126 Abs. 1 DBG), die erforderliche Sorgfalt aufgewendet, um die vollständige und richtige Veranlagung sicherzustellen, lässt sich nicht halten. Letztlich ist eben\nder Steuerpflichtige für die Korrektheit seiner Veranlagung verantwortlich; er hat dafür\nzu sorgen, dass er weder zu tief noch zu hoch eingeschätzt wird. Versäumt er es, dieser Obliegenheit rechtzeitig nachzukommen, hat er allfällig negative Folgen zu verantworten und zu tragen. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass an die Bundessteuerschuld 1995 insgesamt knapp Fr. 50'000.- geleistet worden sind. Zwar ist nicht\nbekannt, wer für diesen Betrag aufgekommen ist. Doch geht daraus hervor, dass die\nRechnung der Pflichtigen zugestellt worden sein muss, was auch gar nicht bestritten\nwird.\nNamentlich kann aus steuerlicher Sicht dahingestellt bleiben, ob der Pflichtigen\nvorgeworfen werden kann, sie habe ihrem Vater blind vertraut. Ebenso ist unbeachtlich, ob, wie behauptet, jede andere Person unter den nämlichen Umständen gleich\ngehandelt hätte. Die Pflichtige verkennt, dass es nicht darauf ankommen kann. Massgeblich ist einzig, ob sie seinerzeit die gebotene Sorgfalt hat walten lassen. Das jedoch\nist nicht geschehen. Diesen Vorwurf muss sie sich gefallen lassen. Angesichts der ihr\nbekannten Sachlage wäre es für sie ein Leichtes gewesen, dem Steueramt unter Nennung des Treugebers bekannt zu machen, sie sei lediglich als Treuhänderin aktiv geworden. Dass sie angeblich davon ausging, das Steueramt sei diesbezüglich anderseits informiert worden, durfte und konnte sie in ihrem Interesse nicht davon entbinden,\nim offenen Verfahren die entsprechende Richtigstellung der Veranlagungen zu erwir-\n\n2 DB.2009.10 + 11\n- 10 -\n\nken. Hat sie das unterlassen, kommt auch aus diesem Grund eine Revision nicht in\nFrage (Art. 147 Abs. 2 DBG). Anzumerken ist, dass es ohnehin denkbar wäre, dass die\nbetroffenen Parteien unter sich (privatrechtlich) eine Abrede getroffen haben, wonach\ndas Treuhandverhältnis nach aussen nicht in Erscheinung zu treten habe, mit der Folge, dass einerseits die Gewinne von der Pflichtigen als Treuhänderin und zivilrechtlicher Grundeigentümerin zu versteuern seien, die D als Treugeberin sie anderseits für\ndie zusätzlichen Steuern schadlos halte. Ob eine solche Abmachung steuerlich korrekt\nwäre, ist zu bezweifeln; doch mag dies dahingestellt bleiben.\n\nSomit steht fest, dass die vorgetragenen Gründe eine Revision der betroffenen\nVeranlagungen nicht zu rechtfertigen vermögen.\n\nd) Anzumerken bleibt, dass die Pflichtige nicht geltend macht, die Veranlagungen 1995/96 und 1997/98 seien nichtig. Das mit gutem Grund:\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Verfügung nichtig, d.h.\nabsolut unwirksam, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er\noffensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (statt vieler: BGr, 29. August 2003,\n2P.112/2003, E. 2.4.1, mit Hinweisen).\n\nNicht auszuschliessen ist, dass die fraglichen Steuern auf einer unzutreffenden\nGrundlage beruhen (BGE 131 II 697). Von nichtigen Verfügungen im umschriebenen\nSinn kann jedoch bei der gegebenen Sachlage offensichtlich nicht gesprochen werden.\nIm Übrigen sind rechtsfehlerhafte Verfügungen, die auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, grundsätzlich nicht nichtig. Denn es würde die\nRechtssicherheit ernsthaft gefährden und Sinn und Zweck des (Steuer-)Verfahrens\nvereiteln, wenn die formelle Rechtskraft einer (mangelhaften) Verfügung im Nachhinein\njederzeit in Frage gestellt werden könnte (BGr, 23. Mai 2007, 2A.710/2006).\n\n"}