{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-10---11_2009-02-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_10_11_bc.pdf", "Checksum": "bd0f8392a9b9546a404d2c81b883bfed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["DB.2009.10 + 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1995/96 und 1997/98 (Revision) | Die Pflichtige ist für die Bundessteuerperioden 1995/96 und 1997/98 rechtskräftig veranlagt. Dabei wurde sie als  Liegenschaftenhändlerin qualifiziert, aus deren Tätigkeit ein hoher Gewinn angefallen war, welcher der Bundessteuer unterworfen wurde. Wenn sie erst viel später geltend macht, sie habe die Grundstückgeschäfte lediglich als Treuhänderin für ihren Vater bzw. dessen Aktiengesellschaft getätigt, weshalb die Gewinne richtigerweise diesen zuzurechnen seien, so vermag dies keine Revision zu rechtfertigen. Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. 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Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. Zum andern hätte sie bei der gebotenen Sorgfalt diesen angeblichen Revisionsgrund dem Fiskus schon im offenen Verfahren bekanntmachen können und müssen. | Art. 147 Abs. 1 und 2 DBG\n\ntreter um die Treuhandgeschäfte offenbar nicht gewusst hat, vermag ihr ebenso wenig\nzu helfen wie der – unbelegte – Hinweis, ihr Vater habe P. Zum einen wäre ihr Vater,\nsollte diese Darstellung zutreffen, dazu aufgrund der ihm erteilten zeitlich unbeschränkten, anscheinend erst am 1. September 2003 widerrufenen Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis ohne Weiteres berechtigt gewesen. Zum andern hatte sie, die Pflichtige, nach eigener Angabe Kenntnis vom konkreten Einsatz von P und sich dagegen\nnicht zur Wehr gesetzt, sondern ihn mindestens geduldet und genehmigt. Bei solcher\nLage der Dinge ist ihr das Verhalten des Vertreters zuzurechnen. Dass sie gerade\ndeshalb, weil sie als … und seit … alleinerziehende, darum bloss noch teilzeiterwerbstätige Mutter nicht selber über die erforderlichen rechtlichen und namentlich steuerlichen Kenntnisse verfügt hat, auf dessen Urteil abgestellt hat, ist verständlich. Unterlaufen dem Vertreter Fehler oder kommt es aus andern Gründen, z.B. mangels\nhinreichender Instruktion und Sachverhaltsaufklärung, zu einer Überbesteuerung, hat\nder Steuerpflichtige die Folgen zu tragen. Denn die Rechtswirkungen von Handlungen\noder Unterlassungen des Vertreters treffen vollumfänglich den Steuerpflichtigen. Dieser kann sich diesen Folgen nicht dadurch entziehen, dass er sich auf ein Fehlverhalten seines Vertreters beruft (ASA 59, 2000 = StE 1989 B 93.6 Nr. 7). Ist die Bezugnahme auf einen – tatsächlichen oder angeblichen – Betreuungsfehler schon dort nicht\nhilfreich ist, wo gegen aussen allein der Vertreter in Erscheinung tritt, so muss dies\numso mehr dann gelten, wenn der Vertreter den Steuerpflichtigen – wie hier – bloss\nbegleitet, dieser jedoch letztlich die Rechtshandlung(en) selber vornimmt. In concreto\nhat die Pflichtige die Veranlagungsvorschläge für 1995/96 und 1997/98 im September\n2002, wie erwähnt, mittels eigenhändiger Unterzeichnung als richtig anerkannt. Dass\nsie dabei auf deren vorgängige eingehende Kontrolle durch den sachkompetenten\nRechtsanwalt vertraut und abgestellt hat, spielt keine Rolle. Der Umstand, dass der\nSteuerpflichtige irrtümlich darauf vertraut hat, eine Drittperson habe gegenüber dem\nFiskus irgendwelche, für seine Veranlagung wichtige Handlungen oder Erklärungen\nabgegeben, gibt keinen Grund ab, der eine Revision rechtfertigen kann. Es hätte an\nder Pflichtigen gelegen, sich beim Fiskus nötigenfalls zu versichern, dass ihm alle für\ndie Veranlagung massgebenden Umstände bekannt sind. So hätte sie, auch wenn sie\nin Steuerangelegenheiten nicht oder nur wenig bewandert ist, dort nachfragen müssen,\nob ihr Vater die Treuhandverhältnisse, wie ihr gegenüber in Aussicht gestellt, tatsächlich aufgedeckt hatte. Das aber ist zugestandenermassen nicht geschehen, was nun zu\nihrem Nachteil ausschlagen mag. Es fehlt mithin an einer wesentlichen neuen Tatsache im Sinn des Gesetzes. Dass der Vater die Pflichtige, wie behauptet, hintergangen\nhat, mag zu bedauern sein; doch hat dies steuerlich keine Auswirkungen. Solches Ver-\n\n2 DB.2009.10 + 11\n-9-\n\nsagen betrifft ausschliesslich die familiären Beziehungen und das privatrechtliche Verhältnis zwischen beiden.\n\n"}