{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-10---11_2009-02-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_10_11_bc.pdf", "Checksum": "bd0f8392a9b9546a404d2c81b883bfed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["DB.2009.10 + 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1995/96 und 1997/98 (Revision) | Die Pflichtige ist für die Bundessteuerperioden 1995/96 und 1997/98 rechtskräftig veranlagt. Dabei wurde sie als  Liegenschaftenhändlerin qualifiziert, aus deren Tätigkeit ein hoher Gewinn angefallen war, welcher der Bundessteuer unterworfen wurde. Wenn sie erst viel später geltend macht, sie habe die Grundstückgeschäfte lediglich als Treuhänderin für ihren Vater bzw. dessen Aktiengesellschaft getätigt, weshalb die Gewinne richtigerweise diesen zuzurechnen seien, so vermag dies keine Revision zu rechtfertigen. Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. 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Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. Zum andern hätte sie bei der gebotenen Sorgfalt diesen angeblichen Revisionsgrund dem Fiskus schon im offenen Verfahren bekanntmachen können und müssen. | Art. 147 Abs. 1 und 2 DBG\n\n b) Die Pflichtige ruft einzig einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 147 Abs. 1\nlit. a DBG an. Sie macht heute geltend, angesichts der soeben genannten Sach- und\nRechtslage hätte nicht sie, sondern die D bzw. ihr Vater, möglicherweise auch E die\nLiegenschaftengewinne (sowie die Mäklerprovisionen) versteuern müssen. Zwar ist\nrichtig, dass das Steuerrecht echte Treuhandverhältnisse anerkennt und auf das Innenverhältnis abstellt, mit der Folge, dass der Treugeber und nicht der Treuhänder das\nTreugut versteuern muss (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Vorbemerkungen N 148 f. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Allerdings sind dafür strenge Anforderungen zu erfüllen. So muss namentlich ein gestehungszeitlicher schriftlicher Vertrag vorliegen und dürfen dem Treuhänder aus dem Treuhandgeschäft keine\nRisiken erwachsen; des Weiteren müssen dem Geschäft ernsthafte wirtschaftliche Motive zugrunde liegen und darf damit keine Gesetzesumgehung bezweckt sein. Erste\nVoraussetzung ist indes, dass das Rechtsverhältnis den Steuerbehörden gegenüber\nbekanntgeben wird. Nur dann kann sich die Frage stellen, ob der Treugeber oder aber\nder Treuhänder das Substrat zu versteuern hat.\n\n2 DB.2009.10 + 11\n-7-\n\nVorliegend behauptet die Pflichtige nicht, die Steuerverwaltung habe die jetzt\nnamhaft gemachten Treuhandverhältnisse gekannt. Mithin erhebt sie ihr gegenüber\nnicht den Vorwurf, diese hätte die streitbetroffenen Einkünfte – allenfalls nach weiteren\nAbklärungen – damals bei ihr nicht der Bundessteuer unterwerfen dürfen. Vielmehr\nführt sie aus, sie sei irrtümlich bis zu seinem Tod davon ausgegangen, ihr Vater habe\ndie Treuhandgeschäfte den Steuerbehörden lückenlos offengelegt. Zwar meint sie, es\nsei nun unbestritten, dass sie seinerzeit keine Liegenschaftengewinne erzielt habe.\nAuch mag manches dafür sprechen, dass diese Gewinne ihr angesichts der tatsächlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Situation seinerzeit zu Unrecht zugerechnet worden sind; indes steht das nicht fest. Daran vermag der Umstand, dass das Steueramt\ndie Treuhandverhältnisse in den Folgeperioden anerkannt haben soll, nichts zu ändern.\nOhnehin hat die Pflichtige, soweit erkennbar, nicht für alle Geschäfte einen entsprechenden Treuhandvertrag vorgelegt. Jedenfalls kann bei alledem ohne Zwang offenbleiben, ob angesichts der nun bekannten Umstände die Voraussetzungen für die Vernachlässigung dieser Positionen in den Bundessteuerveranlagungen 1995/96 und\n1997/98 als erfüllt erscheinen.\n\nc) Die Pflichtige anerkennt, dass die Treuhandverträge keine neuen Tatsachen\ndarstellen. Das gelte auch hinsichtlich ihrer Person, seien ihr diese Vertragswerke doch\nbekannt gewesen. Hingegen will sie darin eine neue Tatsache erkennen, dass sie bis\n2005 und damit zur Zeit der 2002 erfolgten Veranlagungen 1995/96 und 1997/98 nicht\ngewusst habe, dass die Treuhandgeschäfte damals dem Steueramt unbekannt gewesen seien. Ihr Vater habe sie im Glauben gelassen, sie habe steuerlich mit den Liegenschaftengeschäften nichts zu tun, da nicht sie, sondern die D (und letztlich er oder allenfalls E) an den damit verbundenen Gewinnen wirtschaftlich berechtigt gewesen sei.\nEr habe ihr, der Pflichtigen, bestätigt, die Treuhandverträge dem Steueramt offengelegt\nzu haben. Doch habe dies nicht zugetroffen, wie sie erst im Nachhinein, nämlich nach\nseinem Tod, erfahren habe. Damals seien die Veranlagungen indes bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen.\n\naa) Aktenkundig ist, dass die Pflichtige die genannten Veranlagungen, mit welchen das kantonale Steueramt die nun bestrittenen Aufrechnungen getroffen hat, am\n16. September 2002 unterschriftlich für richtig anerkannt hat. Im Rahmen der vorangegangenen steueramtlichen Untersuchung wurde sie von P, einem in Steuerangelegenheiten versierten Fachmann, vertreten, welcher die Positionen offenkundig geprüft und\nfür korrekt befunden hatte. Dies wird von der Pflichtigen nicht bestritten. Dass ihr Ver-\n\n2 DB.2009.10 + 11\n-8-\n\n"}