{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-10---11_2009-02-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_10_11_bc.pdf", "Checksum": "bd0f8392a9b9546a404d2c81b883bfed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["DB.2009.10 + 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1995/96 und 1997/98 (Revision) | Die Pflichtige ist für die Bundessteuerperioden 1995/96 und 1997/98 rechtskräftig veranlagt. Dabei wurde sie als  Liegenschaftenhändlerin qualifiziert, aus deren Tätigkeit ein hoher Gewinn angefallen war, welcher der Bundessteuer unterworfen wurde. Wenn sie erst viel später geltend macht, sie habe die Grundstückgeschäfte lediglich als Treuhänderin für ihren Vater bzw. dessen Aktiengesellschaft getätigt, weshalb die Gewinne richtigerweise diesen zuzurechnen seien, so vermag dies keine Revision zu rechtfertigen. Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. 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Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. Zum andern hätte sie bei der gebotenen Sorgfalt diesen angeblichen Revisionsgrund dem Fiskus schon im offenen Verfahren bekanntmachen können und müssen. | Art. 147 Abs. 1 und 2 DBG\n\nschon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Revision dient\nnicht dem Zweck, vermeidbare Unterlassungen während des ordentlichen Verfahrens\nim Rahmen des Revisionsverfahrens nachholen zu können (Vallender/Looser, Art. 147\nN 24 DBG). Deshalb dürfen nach der Rechtsprechung an den Steuerpflichtigen hohe\nAnforderungen an das Mass der Sorgfalt bei der Wahrung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren gestellt werden. Dieser darf nicht erwarten, dass eigene Unsorgfalt\ndurch Fehler der Steuerbehörde (z.B. mangelhafte Sachverhaltsabklärung) kompensiert wird (Richner/Frei/Kaufmann, Art. 147 N 36). Das zumutbare Mass der anzulegenden Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Als Richtschnur bieten sich dabei die gleichen Kriterien an, welche die Gerichtspraxis von den\nSteuerbehörden hinsichtlich der Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Besteuerung im\nNachsteuerverfahren verlangt (Richner/Frei/Kaufmann, Art. 147 N 37). Es ist davon\nauszugehen, dass der Steuerpflichtige seine eigenen finanziellen Verhältnisse kennt,\ndie Veranlagungsverfügung nach Erhalt sorgfältig überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt (BGr, 21. Mai 1997 = StE 1998 B 97.11 Nr. 14). Dasselbe muss zwangsläufig bereits für die Deklaration selbst gelten. Mit andern Worten muss sich der Steuerpflichtige beim Ausfüllen der Steuererklärung selbst Rechenschaft über seine\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse in der betreffenden Steuer- bzw. Bemessungsperiode ablegen. Gleiches gilt für das Veranlagungsverfahren. Mithin liegt es an\nihm, allfällige Aufrechnungen auf deren materielle Richtigkeit hin zu überprüfen, bevor\ner sich damit einverstanden erklärt oder zumindest abfindet.\n\n3. Die Pflichtige ist die Tochter des am … 2005 verstorbenen C, der als Immobilienhändler tätig war. Dieser führte die D und war Inhaber der Einzelfirma F. In Folge\neines 1977 erlittenen Privatkonkurses trat er nicht mehr selber, sondern mittels Einzeloder Generalvollmacht für die Pflichtige und die D auf. Die Pflichtige, vertreten durch\nihren Vater, erwarb und veräusserte aufgrund von Treuhandverträgen ab 1995 verschiedene Grundstücke. Laut weiteren Treuhandverträgen war die Pflichtige auch als\nTreuhänderin für E tätig. In den hier interessierenden Jahren 1995 und 1996 fielen\ndergestalt aus dem Verkauf verschiedener Grundstücke bzw. Anteile daran gemäss\nunbestrittener Berechnung des Steueramts bundessteuerbare (Netto-)Gewinne von\nFr. 876'291.- (1995) und Fr. 436'283.- (1996) an. Zudem bezog die Pflichtige laut Meldungen 1996 von der D Provisionszahlungen über total Fr. 44'829.-. Entsprechend\nwurden diese Beträge bei ihr der Bundessteuer unterworfen, und zwar in den Veranlagungen 1995/96 und 1997/98. Der Grund dafür lag darin, dass das Steueramt die Ver-\n\n2 DB.2009.10 + 11\n-6-\n\nanlagung 1995/96 gestützt auf Art. 45 lit. b DBG mit einer Zwischenveranlagung per\n1. Januar 1995 (zufolge Aufnahme einer selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit als\nLiegenschaftenhändlerin) verband. In Absprache mit der Pflichtigen verzichteten die\nSteuerbehörden dabei auf die Berücksichtigung des Ergebnisses aus Veräusserungen\nin G, da entsprechende Rechtsmittel bezüglich der kommunalen Grundstückgewinnsteuern hängig waren; insofern unterzeichnete die Pflichtige einen Revers.\n\na) Den Grundstücktransaktionen lagen, soweit heute erkennbar, Treuhandverträge zugrunde, wonach die Pflichtige die Geschäfte jeweils in eigenem Namen, indes\nauf Rechnung der D (so für die Objekte …, G; …, H; …, I; …, K; …, I; zusammen mit L,\nM) oder für E, N (…, O), getätigt hat. Dieser war bei diversen Grundstückgeschäften\nder Pflichtigen als Financier tätig und am erzielten Gewinn beteiligt. Auch im erwähnten\nGeschäft in O war letztlich die D aktiv. Mithin war die Pflichtige aus dieser Sicht jeweilen bloss, aber immerhin Treuhänderin. Unbestritten ist, dass sie in dieser Funktion\nzivilrechtlich als Grundeigentümerin auftrat und als solche grundbuchlich behandelt\nwurde. Bei einem Treuhandverhältnis führt der Beauftragte (der Treuhänder) den ihm\nerteilten Rechtshandlungsauftrag in eigenem Namen und aufgrund eigenen Rechts,\njedoch im Interesse und auf Rechnung des Auftraggebers (des Treugebers) aus.\n\n"}