{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-10---11_2009-02-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_10_11_bc.pdf", "Checksum": "bd0f8392a9b9546a404d2c81b883bfed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["DB.2009.10 + 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1995/96 und 1997/98 (Revision) | Die Pflichtige ist für die Bundessteuerperioden 1995/96 und 1997/98 rechtskräftig veranlagt. Dabei wurde sie als  Liegenschaftenhändlerin qualifiziert, aus deren Tätigkeit ein hoher Gewinn angefallen war, welcher der Bundessteuer unterworfen wurde. Wenn sie erst viel später geltend macht, sie habe die Grundstückgeschäfte lediglich als Treuhänderin für ihren Vater bzw. dessen Aktiengesellschaft getätigt, weshalb die Gewinne richtigerweise diesen zuzurechnen seien, so vermag dies keine Revision zu rechtfertigen. Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. 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Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. Zum andern hätte sie bei der gebotenen Sorgfalt diesen angeblichen Revisionsgrund dem Fiskus schon im offenen Verfahren bekanntmachen können und müssen. | Art. 147 Abs. 1 und 2 DBG\n\n 2. a) Ein rechtskräftiger Entscheid kann gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn\nerhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), die\nerkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr\nbekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder wenn ein Verbrechen\noder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist indes ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm\nzumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können\n(Abs. 2). Für das Recht der direkten Bundessteuer lehnt es das Bundesgericht in stän-\n\n2 DB.2009.10 + 11\n-4-\n\ndiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit ab, aus andern als den in\nArt. 147 Abs. 1 DBG genannten Gründen rechtskräftige Veranlagungen zu korrigieren\n(23. Mai 2007, 2A.710/2006 = StE 2007 B 97.11 Nr. 23; 17. April 2007, 2A.617/2006,\nE. 4.1; 16. Juni 2006, 2P.34/2006 und 2A.52/2006, E. 3.4; 27. September 2005,\n2A.566/2005, E. 3; ASA 70, 755 E. 7b; ASA 67, 391 E. 3e, je mit Hinweisen). Ein Fehler in der Rechtsanwendung vermag keine Revision zu begründen (BGr, 17. April 2007,\n2P.273/2006 und 2A.617/2006). Ebenso wenig bilden mangelnde Rechtskenntnis oder\nRechtsirrtum des Steuerpflichtigen einen Revisionsgrund (Richner/Frei/Kaufmann,\nHandkommentar zur direkten Bundessteuer, 2003, Art. 147 N 23).\n\nLaut Art. 148 Abs. 2 DBG muss das Revisionsbegehren binnen 90 Tagen nach\nEntdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach\nEröffnung der Verfügung eingereicht werden.\n\nb) Als \"neue Tatsachen\" – bzw. in dieser Hinsicht gleich zu behandelnde \"neue\nBeweismittel\" – gelten grundsätzlich nur solche, die zur Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheids bereits vorhanden waren, aber erst nachträglich entdeckt wurden.\nAusser Betracht fallen deshalb Tatsachen, die nach der fraglichen Einschätzung bzw.\nnach der Fällung des zu revidierenden Entscheids eintraten. Solche sind nur – aber\nimmerhin – dann zu berücksichtigen, wenn und soweit sie auf den Bemessungszeitpunkt zurückwirken, mithin im ordentlichen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren, hätten sie damals schon bestanden, hätten beachtet werden müssen (Richner/Frei/Kaufmann, Art. 147 N 17 mit Hinweisen). Gemeint sind mit Letzteren\ninsbesondere Tatsachen, welche unmittelbar am Bemessungsobjekt anknüpfen, beispielsweise die nachträgliche Verwirklichung des Ersatzbeschaffungstatbestands bei\neiner Handänderung von Grundstücken nach bereits rechtskräftiger Veranlagung der\nGrundstückgewinnsteuer (vgl. RB 1992 Nr. 42 = StE 1993 B 42.38 Nr. 11). Inhaltliche\nFehler begründen für sich allein die Abänderbarkeit eines Entscheids nicht. Nach abgeschlossenem Veranlagungsverfahren bildet die grundsätzlich unanfechtbar gewordene Veranlagungsverfügung und nicht mehr das Gesetz den Massstab für die Richtigkeit der Steuerforderung (Vallender/Looser, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Band I/2b, 2.A., 2008, Vorbemerkungen zu Art. 147-153 N 6 DBG, mit\nHinweisen).\n\nc) Wie erwähnt, ist die Revision sodann ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das nunmehr als Revisionsgrund Vorgebrachte bei der ihm zumutbaren Sorgfalt\n\n2 DB.2009.10 + 11\n-5-\n\n"}