{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-02-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-10---11_2009-02-25.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_10_11_bc.pdf", "Checksum": "bd0f8392a9b9546a404d2c81b883bfed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["DB.2009.10 + 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 25.02.2009 DB.2009.10 + 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1995/96 und 1997/98 (Revision) | Die Pflichtige ist für die Bundessteuerperioden 1995/96 und 1997/98 rechtskräftig veranlagt. Dabei wurde sie als  Liegenschaftenhändlerin qualifiziert, aus deren Tätigkeit ein hoher Gewinn angefallen war, welcher der Bundessteuer unterworfen wurde. Wenn sie erst viel später geltend macht, sie habe die Grundstückgeschäfte lediglich als Treuhänderin für ihren Vater bzw. dessen Aktiengesellschaft getätigt, weshalb die Gewinne richtigerweise diesen zuzurechnen seien, so vermag dies keine Revision zu rechtfertigen. Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. 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Zum einen fehlt es an einer neuen Tatsache; der Umstand, dass sie seinerzeit fälschlicherweise davon ausgegangen sei, ihr Vater habe das Treuhandverhältnis den Steuerbehörden gegenüber gelüftet, dies indes, wie sie erst jetzt erfahren habe, nicht geschehen sei, ist irrelevant. Zum andern hätte sie bei der gebotenen Sorgfalt diesen angeblichen Revisionsgrund dem Fiskus schon im offenen Verfahren bekanntmachen können und müssen. | Art. 147 Abs. 1 und 2 DBG\n\n STEUERREKURSKOMMISSION II\nDES KANTONS ZÜRICH\n\n2 DB.2009.10 + 11\n\nEntscheid\n\n25. Februar 2009\n\nMitwirkend:\nPräsident R. Oesch, Mitglied M. Berger, Ersatzmitglied C. Treyer und Sekretärin\nE. Surdyka\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch B,\n\ngegen\n\nSchw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Bau,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 1995/96 und 1997/98 (Revision)\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A, geboren 1967 (nachfolgend die Pflichtige), ist für die Bundesteuerperioden 1995/96 und 1997/98 rechtskräftig mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. 604'300.- bzw. Fr. 396'100.- veranlagt. Dabei wurde sie als gewerbsmässige Liegenschaftenhändlerin im Nebenberuf eingestuft, welche diese Tätigkeit per …1995\naufgenommen hat. Die diesbezüglichen Gewinne, welche sie nicht deklariert hatte,\nbeliefen sich auf Fr. 876'291.- (1995) und Fr. 436'283.- (1996). Die entsprechenden\nSchlussabrechnungen ergingen am 14. bzw. 28. Februar 2003.\n\nAm 25. August 2005 ersuchte die Pflichtige um Revision der beiden Veranlagungen. Dabei verlangte sie, das steuerbare Einkommen neu in Übereinstimmung mit\nihren Steuererklärungen auf Fr. 16'260.- (für 1995/96) und Fr. 0.- (für 1997/98) herabzusetzen. Zur Begründung machte sie namentlich geltend, aufgrund von ihr übergebenen Dokumenten ihres verstorbenen Vaters, C, geboren am … 1939 und gestorben am\n… 2005, sowie damit zusammenhängenden Besprechungen mit dessen Rechtsanwalt\nhabe sie \"… 2005\" entdeckt, dass ihr bevollmächtigter Vater seinerzeit gestützt auf\nTreuhandverträge zwischen ihr und der D (kurz: D), in ihrem Namen, faktisch jedoch in\neigenem Interesse und auf eigene Rechung Liegenschaftengeschäfte getätigt hatte. In\nden Treuhandverträgen sei bereits festgestanden, dass die D bestimmen könne, an\nwen die Pflichtige die Objekte weiterzuveräussern habe. Entgegen seiner Zusage habe\nes der Vater versäumt, die Treuhandverträge den Steuerbehörden auszuhändigen und\ndamit dafür zu sorgen, dass die dabei angefallenen Gewinne von der wirtschaftlich\nberechtigten Person versteuert wurden. C habe sie, die Pflichtige, zwecks Verschleierung des wahren Sachverhalts vorgeschoben. Richtigerweise hätten die steuerlichen\nFolgen des Liegenschaftenhandels nicht sie, sondern ihn treffen müssen. Die Finanzierung sei jeweils vom Treugeber sichergestellt worden. Dabei sei zuweilen auch ein\ngewisser E in Erscheinung getreten. Selbst an solchen Geschäften sei jeweils die D\nbzw. ihr Vater mitbeteiligt gewesen. Die bis anhin für sie nicht zugänglichen Unterlagen\nstellten erhebliche Tatsachen im Sinn von Art. 147 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) dar und rechtfertigten\ndarum eine Revision der beiden Veranlagungen.\nMit Entscheid vom 11. April 2008 hat das kantonale Steueramt die Revisionsbegehren abgewiesen.\n\n2 DB.2009.10 + 11\n-3-\n\nB. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 14. Mai 2008 wies das kantonale\nSteueramt am 12. Dezember 2008 ab.\n\nC. Mit Beschwerde vom 14. Januar 2009 liess die Pflichtige beantragen, den\nEinspracheentscheid vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und sie für 1995/96 und\n1997/98 gemäss dem Revisionsbegehren zu veranlagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nMit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2009 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rechtsmittels.\n\nAuf das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung, die Begründung im angefochtnen Entscheid und die Parteivorbringen ist, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nDie Rekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Die Pflichtige verlangt eine Revision der Veranlagungen 1995/96 und\n1997/98. Damals war bereits das neue Recht, d.h. das Bundessteuergesetz von 1990,\nin Kraft (BRB vom 3. Juni 1991, AS 1991 1255), so dass für die Beurteilung der Streitsache von vornherein dieses zur Anwendung gelangt.\n\n"}