3. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann (auf den Antrag auf materielle Behandlung ist nicht einzutreten), und zur Rückweisung der Angelegenheit ins Veranlagungsverfahren zur Durchführung des Mahnverfahrens. Die Kosten sind in der Regel anteilmässig zu verlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Angesichts des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Steuerkommissärs, welches massgebend überhaupt erst zum Entstehen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beitrug, rechtfertig es sich hier indessen, die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.