Ausserdem war dem Steuerkommissär bekannt, dass die Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts Steuererklärungsformulare – und zwar mit Erfolg, denn die betreffenden Formulare waren von der Pflichtigen ausgefüllt zurückgesandt worden – an eine andere als die im Handelsregister verzeichnete Adresse, und zwar in E, zugestellt hatte. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass der Steuerkommissär ohne weitere Abklärungen vorzunehmen ohne weiteres an die offensichtlich unzutreffende Adresse in D die Mahnung sandte; und sogar, als sich sein erster Zustellungsversuch als Misserfolg erwies, noch eine zweite Zustellung vornahm.