b) Der Steuerkommissär musste nach Aktenlage wissen oder zumindest vermuten, dass eine Zustellung an die im Handelsregister figurierende Sitzadresse der Pflichtigen in D nicht mehr möglich sein würde. Er selbst hatte nämlich die entsprechenden Angaben betreffend die C (Löschung am … 2005 publiziert) vom Internet heruntergeladen und ausgedruckt.