a) Die Vorlage der Jahresrechnung bildet einen unverzichtbaren Bestandteil der den Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren treffenden Mitwirkungspflichten. Der Steuerkommissär hat die Pflichtige daher zu Recht gemahnt, die Jahresrechnung 2006 einzureichen. Eine vorgängige Aufforderung war nicht notwendig. Bereits aus dem Steuererklärungsformular ergibt sich nämlich, dass die Pflicht zur Vorlage der Jahresrechnung unverzichtbaren Bestandteil der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren bildet. 2 DB.2008.241 -4-