In der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2009 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. 2. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Voraussetzung der Ermessensveranlagung ist danach, dass der Steuerpflichtige zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen aufgefordert und gemahnt worden ist.