c) Auf eine von der Pflichtigen gegen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 29. Oktober 2008 nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, die Einsprache genüge nicht den (besonderen) Begründungsanforderungen, wie sie Art. 132 Abs. 3 DBG für Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen aufstelle, indem die bereits mit Mahnung einverlangte Jahresrechnung nach wie vor nicht vorgelegt worden sei. d) Mit Eingabe vom 28. November 2008 erhob die Pflichtige Einsprache (recte Beschwerde) gegen den Einsprachentscheid des kantonalen Steueramts mit dem Antrag, sie deklarationsgemäss zu veranlagen.