Mit Entscheid vom 25. März 2008 schätzte er sodann die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern Steuerperiode 1.1. - 31.12.2006 nach Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'000.- und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 100'000.- ein. Ein analoger Entscheid (d.h. eine ebenfalls gestützt auf Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer 2 DB.2008.241 -3-