Die Aufforderung sandte er an die Adresse der C in D, nicht etwa an die auf der Steuererklärung figurierende Adresse in E. Nachdem die Post die Sendung mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgesandt hatte, liess der Steuerkommissär sie ein zweites Mal, wiederum erfolglos, an dieselbe Adresse zustellen. Mit Entscheid vom 25. März 2008 schätzte er sodann die Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern Steuerperiode 1.1. - 31.12.2006 nach Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'000.- und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 100'000.- ein.