{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2008-241_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2008_241_iy.pdf", "Checksum": "484c1e696bb34456ca5b017a5c4e7693"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2008.241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 10.03.2009 DB.2008.241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 10.03.2009 DB.2008.241"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 10.03.2009 DB.2008.241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2006 | Stellt der Steuerkommissär im Wissen um die Fehlerhaftigkeit eines Handelsregistereintrags (unzutreffenden Sitzangabe einer Gesellschaft) und obwohl das Steuererklärungsformular erfolgreich an eine andere Adresse  zugestellt werden konnte, zweimal erfolglos eine Mahnung an die im Handelsregister verzeichnete (falsche) Sitzadresse zu, so wird damit die für die Vornahme einer Ermessensveranlagung erforderliche Voraussetzung der Mahnung nicht erfüllt. | Art. 130 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:38", "Checksum": "04e55c2d0f08c00b575c22d363b00ed2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 10.03.2009 DB.2008.241\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2006 | Stellt der Steuerkommissär im Wissen um die Fehlerhaftigkeit eines Handelsregistereintrags (unzutreffenden Sitzangabe einer Gesellschaft) und obwohl das Steuererklärungsformular erfolgreich an eine andere Adresse  zugestellt werden konnte, zweimal erfolglos eine Mahnung an die im Handelsregister verzeichnete (falsche) Sitzadresse zu, so wird damit die für die Vornahme einer Ermessensveranlagung erforderliche Voraussetzung der Mahnung nicht erfüllt. | Art. 130 Abs. 2 DBG\n\n a) Die Vorlage der Jahresrechnung bildet einen unverzichtbaren Bestandteil\nder den Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren treffenden Mitwirkungspflichten.\nDer Steuerkommissär hat die Pflichtige daher zu Recht gemahnt, die Jahresrechnung\n2006 einzureichen. Eine vorgängige Aufforderung war nicht notwendig. Bereits aus\ndem Steuererklärungsformular ergibt sich nämlich, dass die Pflicht zur Vorlage der\nJahresrechnung unverzichtbaren Bestandteil der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren bildet.\n\n2 DB.2008.241\n-4-\n\nb) Der Steuerkommissär musste nach Aktenlage wissen oder zumindest vermuten, dass eine Zustellung an die im Handelsregister figurierende Sitzadresse der\nPflichtigen in D nicht mehr möglich sein würde. Er selbst hatte nämlich die entsprechenden Angaben betreffend die C (Löschung am … 2005 publiziert) vom Internet heruntergeladen und ausgedruckt. Ausserdem war dem Steuerkommissär bekannt, dass\ndie Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts Steuererklärungsformulare – und zwar mit Erfolg, denn die betreffenden Formulare waren von der Pflichtigen\nausgefüllt zurückgesandt worden – an eine andere als die im Handelsregister verzeichnete Adresse, und zwar in E, zugestellt hatte. Unter diesen Umständen ist nicht\nnachvollziehbar, dass der Steuerkommissär ohne weitere Abklärungen vorzunehmen\nohne weiteres an die offensichtlich unzutreffende Adresse in D die Mahnung sandte;\nund sogar, als sich sein erster Zustellungsversuch als Misserfolg erwies, noch eine\nzweite Zustellung vornahm. Sein Vorgehen – dass er nämlich zunächst (absehbar und\noffenbar durchaus auch beabsichtigt) erfolglose Zustellungsversuche annahm, um anschliessend aufgrund deren Ergebnis anzunehmen, die Pflichtige habe die ihr im Ein-\nschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren obliegenden Pflichten in einer Weise verletzt,\nso dass die Vornahme einer Ermessenseinschätzung bzw. -veranlagung erforderlich\nsei – , muss als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Es widerspricht Treu und\nGlauben (vgl. art. 9 BV) sowie dem Gebot einer fairen Verfahrensführung (Art. 29\nAbs. 1 BV und dazu Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 2. A., 2008, Art. 29\nN 9 und 20).\n\nc) Die Aufforderung an den Steuerpflichtigen, den ihn im Einschätzungsverfahren treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen, bildet ebenso wie die erfolglose Mahnung dieser Pflichten eine unerlässliche Voraussetzung für die Vornahme einer\nErmessensveranlagung. Die festgestellte Fehlerhaftigkeit der Zustellung der Mahnung\nführte hier aber bei Lichte betrachtet gerade dazu, dass die Pflichtige überhaupt keine\nChance hatte, ihrer Mitwirkungspflicht durch Einreichung einer Jahresrechnung nachzukommen, musste dem Steuerkommissär doch bewusst sein, dass sie aller Voraussicht nach keine Kenntnis von den durch ihn versandten Mahnungen erhalten würde.\nDamit erweist sich die Ermessensveranlagung als solche ohne weiteres als rechtswidrig und ist daher aufzuheben.\n\nd) An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Pflichtige offenbar handelsregisterrechtliche Meldepflichten verletzte; auch heute figuriert als ihr Sitz noch die Adresse der gelöschten C im Handelsregister. Abgesehen davon, dass die neueste ver-\n\n2 DB.2008.241\n-5-\n\nwaltungsgerichtliche Praxis (VGr, 25. Juni 2008, SB.2008.00032), wonach schon mit\nder öffentlichen Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung ein Prozessrechtsverhältnis mit den daraus fliessenden Konsequenzen (insbes. Zustellungsfiktion) begründet wird, zu geradezu absurden Ergebnissen führt und grob rechtsfehlerhaft ist,\nwar dem Steuerkommissär hier eine Adresse bekannt, an die aller Voraussicht nach\nhätten Zustellungen vorgenommen werden können. Dennoch entschloss er sich dazu,\ndie Mahnung an eine andere Adresse zu senden, an welcher sie mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit nicht würde zugestellt werden können und vereitelte\ndadurch, dass die Pflichtige auf die Mahnung reagieren konnte. Sein Vorgehen war\noffensichtlich rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Schutz.\n\n3. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde,\nsoweit darauf eingetreten werden kann (auf den Antrag auf materielle Behandlung ist\nnicht einzutreten), und zur Rückweisung der Angelegenheit ins Veranlagungsverfahren\nzur Durchführung des Mahnverfahrens.\n\nDie Kosten sind in der Regel anteilmässig zu verlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG).\nAngesichts des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Steuerkommissärs, welches\nmassgebend überhaupt erst zum Entstehen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens\nbeitrug, rechtfertig es sich hier indessen, die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung, insbesondere zur Durchführung des Mahnverfahrens, ins Veranlagungsverfahren ans kantonale Steueramt zurückgewiesen.\n\n[…]\n\n"}