{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-03-10", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2008-241_2009-03-10.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2008_241_iy.pdf", "Checksum": "484c1e696bb34456ca5b017a5c4e7693"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2008.241"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 10.03.2009 DB.2008.241"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 10.03.2009 DB.2008.241"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 10.03.2009 DB.2008.241"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2006 | Stellt der Steuerkommissär im Wissen um die Fehlerhaftigkeit eines Handelsregistereintrags (unzutreffenden Sitzangabe einer Gesellschaft) und obwohl das Steuererklärungsformular erfolgreich an eine andere Adresse  zugestellt werden konnte, zweimal erfolglos eine Mahnung an die im Handelsregister verzeichnete (falsche) Sitzadresse zu, so wird damit die für die Vornahme einer Ermessensveranlagung erforderliche Voraussetzung der Mahnung nicht erfüllt. | Art. 130 Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:38", "Checksum": "04e55c2d0f08c00b575c22d363b00ed2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 10.03.2009 DB.2008.241\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2006 | Stellt der Steuerkommissär im Wissen um die Fehlerhaftigkeit eines Handelsregistereintrags (unzutreffenden Sitzangabe einer Gesellschaft) und obwohl das Steuererklärungsformular erfolgreich an eine andere Adresse  zugestellt werden konnte, zweimal erfolglos eine Mahnung an die im Handelsregister verzeichnete (falsche) Sitzadresse zu, so wird damit die für die Vornahme einer Ermessensveranlagung erforderliche Voraussetzung der Mahnung nicht erfüllt. | Art. 130 Abs. 2 DBG\n\n STEUERREKURSKOMMISSION II\nDES KANTONS ZÜRICH\n\n2 DB.2008.241\n\nEntscheid\n\n10. März 2009\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter M. Berger und Sekretär H. Knüsli\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch B,\n\ngegen\n\nSchweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Konsum,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2006\n-2-\n\nDer Einzelrichter stellt fest und zieht in Erwägung:\n\n1. a) Die A (nachfolgend die Pflichtige) hat ihren Sitz gemäss Handelsregisterauszug bei der C an der … in D. Gemäss Handelsregisterauszug wurde letztere\nGesellschaft, nachdem der über sie ausgesprochene Konkurs mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich vom … 2004 mangels Aktiven eingestellt worden war, … 2005 (Tagebucheintrag) im Handelsregister von Amtes wegen gelöscht.\n\nb) Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, sandte der Pflichtigen die Steuererklärungsformulare 2005 und 2006 jeweils an folgende Adresse:\nE. Die Steuererklärungen wurden ausgefüllt und vom einzelzeichnungsberechtigten\nVerwaltungsrat der Pflichtigen, F, unterzeichnet dem kantonalen Steueramt eingereicht. Beide Steuererklärungen tragen in der Reingewinnspalte einzig den Vermerk\n\"keine Aktivität\"; ausserdem wurde angegeben, dass das steuerbare Kapital per Stichtag jeweils Fr. 100'000.- (entspricht dem Aktienkapital gemäss Handelsregisterauszug)\nbetragen habe. Beiden Steuererklärungen lagen keine Jahresrechnungen bei.\n\nBei der Vorbereitung der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern\n1.1. - 31.12.2006 sowie der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 1.1. -\n31.12.2006 klärte der Steuerkommissär, wie sich den Akten entnehmen lässt, ab, wo\nsich der Sitz der Pflichtigen befand. Bei den Akten befindet sich ein durch ihn am …\n2008 vom Internet geladener Handelsregisterauszug, aus dem sich der Sitz der Pflichtigen bei der C ergibt. Ebenso ist bei den Akten ein Ausdruck vom selben Tag, aus\ndem hervorgeht, dass die C rund drei Jahre früher im Handelsregister gelöscht wurde.\nDrei Tage später, am … 2008, mahnte der Steuerkommissär die Pflichtige, eine ordnungsgemäss unterzeichnete Jahresrechnung 2006 einzureichen. Die Aufforderung\nsandte er an die Adresse der C in D, nicht etwa an die auf der Steuererklärung figurierende Adresse in E. Nachdem die Post die Sendung mit dem Vermerk \"Empfänger\nkonnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden\" zurückgesandt hatte, liess\nder Steuerkommissär sie ein zweites Mal, wiederum erfolglos, an dieselbe Adresse\nzustellen. Mit Entscheid vom 25. März 2008 schätzte er sodann die Pflichtige für die\nStaats- und Gemeindesteuern Steuerperiode 1.1. - 31.12.2006 nach Ermessen mit\neinem steuerbaren Reingewinn von Fr. 20'000.- und mit einem steuerbaren Kapital von\nFr. 100'000.- ein. Ein analoger Entscheid (d.h. eine ebenfalls gestützt auf Art. 130\nAbs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer\n\n2 DB.2008.241\n-3-\n\n[DBG] nach Ermessen erfolgende Veranlagung) erging am 25. Juli 2007 mit Bezug auf\ndie direkte Bundessteuer 1.1. - 31.12.2006; der Entscheid wurde vom kantonalen\nSteueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, an die bereits auf dem Steuererklärungsformular figurierende Adresse in E zugestellt.\n\nc) Auf eine von der Pflichtigen gegen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 29. Oktober 2008 nicht\nein, im Wesentlichen mit der Begründung, die Einsprache genüge nicht den (besonderen) Begründungsanforderungen, wie sie Art. 132 Abs. 3 DBG für Einsprachen gegen\nErmessensveranlagungen aufstelle, indem die bereits mit Mahnung einverlangte Jahresrechnung nach wie vor nicht vorgelegt worden sei.\n\nd) Mit Eingabe vom 28. November 2008 erhob die Pflichtige Einsprache (recte\nBeschwerde) gegen den Einsprachentscheid des kantonalen Steueramts mit dem Antrag, sie deklarationsgemäss zu veranlagen.\n\nIn der Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2009 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.\n\n2. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Voraussetzung der Ermessensveranlagung ist danach, dass der Steuerpflichtige zur Einreichung der erforderlichen\nUnterlagen aufgefordert und gemahnt worden ist.\n\n"}