c) Das kantonale Recht enthält weder in § 119 StG noch in § 5a VRG nähere Verfahrensvorschriften zum Ausstandsverfahren; vielmehr beschränken sich diese Bestimmungen auf die Festlegung der zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens zuständigen Instanz. Das Gesagte gilt auch nach Art. 109 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990. Dass der von einem Ausstandsbegehren betroffene Vollzugsbeamte oder Richter hierzu angehört wird, versteht sich von selbst; denn die gesetzliche Zuständigkeitsordnung und der Einsatz einer mit dem Gesetzesvollzug betrauten Person sollen nicht durch haltlose Ausstandsbegehren geändert bzw. eingeschränkt werden.