b) Die Verfügung der Finanzdirektion vom 13. Februar 2009 ist im Original von der Direktionsvorsteherin, F, unterzeichnet. Die dem Rekurrenten zugestellte Fassung trägt die Unterschrift des juristischen Sekretärs lic.iur. D, der "die Richtigkeit der Ausfertigung" bescheinigt. Ein Verfahrensfehler ist in diesem Vorgehen nicht zu erblicken. Entgegen dem Einwand des Rekurrenten hat der genannte juristische Sekretär nicht selbstständig entschieden, sondern lediglich die entsprechende Anordnung durch die Direktionsvorsteherin bescheinigt.