4. a) Laut § 5 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG), das mangels einer eigenständigen Regelung im Steuerverfahrensrecht analog zum Zug kommt, werden unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbesserung zurückgewiesen. Die Rekursschrift vom 23. März 2009 ist teilweise weitschweifig und enthält Passagen, welche den prozessualen Anstand verletzen. Im Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung ist jedoch davon abzusehen, den Rekurrenten zu einer Verbesserung der Rechtsschrift aufzufordern.