Sodann habe die Finanzdirektion den Sachverhalt ungenügend und damit unrichtig festgestellt. Namentlich mit Bezug auf die Besprechung zwischen der Revisorin und dem Rekurrenten vom 30. Mai 2008 sei kein Protokoll einverlangt worden. Ferner müsse der unzulässige Informationaustausch zwischen der Revisorin und dem Steueramt des Kantons Solothurn zu den Akten genommen werden; denn dieser Akt belege, dass es der Revisorin nicht um eine sachliche Überprüfung seiner Bücher gegangen sei. Auch die von der Revisorin an andere Behörden erstattete Mitteilung über das Revisionsergebnis müsse