b) Zur Begründung seines Rechtsmittels macht der Rekurrent zusammengefasst geltend, dass die angefochtene Verfügung der Finanzdirektion lediglich von einem juristischen Sekretär unterzeichnet und daher nichtig sei. Weil sich die umstrittene Revision auch auf die Bundessteuern auswirke, habe das Ausstandsverfahren den Mindestvoraussetzungen des Bundesrechts zu genügen. Hierzu gehöre eine Stellungnahme der vom Ausstandsbegehren betroffenen Person. Dies habe die Finanzdirektion mit Bezug auf C unterlassen und somit das rechtliche Gehör verletzt. Sodann habe die Finanzdirektion den Sachverhalt ungenügend und damit unrichtig festgestellt.