3. a) Die Finanzdirektion erwog in der Verfügung vom 13. Februar 2009 zur Sache, dass die zwischen dem Rekurrenten und B aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten keine Ausstandspflicht der Revisorin begründeten; vielmehr seien unterschiedliche Rechtsauffassungen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren zu klären. Im Übrigen habe die Revisorin ihren Einschätzungsvorschlag korrigiert, nachdem ihr Vorgesetzter sie auf die Unzulässigkeit einer vorgesehenen Aufrechnung hingewiesen habe. Auch aus dem Vorwurf, dass die Revisorin Verfahrens- oder Amtspflichten verletzt habe, lasse sich keine Ausstandspflicht ableiten.